RE: Glücksspielstaatsvertrag
Der 13. Senat des OVG Münster hat einem Eilantrag stattgegeben: Ein privatrechtlicher Wettanbieter darf weiter für seine Vermittlungstätigkeit im Internet werben. Zudem äußerte das Gericht in seiner Begründung massive Kritik an den nordrheinwestfälischen Aufsichtsbehörden. Seitens der Bezirksregierung Düsseldorf war es Privatanbietern untersagt, selbst oder durch Dritte im Internet für öffentliches Glückspiel wie Sportwetten, Casino- oder Pokerspiele in Nordrhein-Westfalen zu werben.
Alex76
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